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   BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02   

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https://dejure.org/2002,5154
BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02 (https://dejure.org/2002,5154)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2002 - VII B 65/02 (https://dejure.org/2002,5154)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2002 - VII B 65/02 (https://dejure.org/2002,5154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht in Kanzleiräumen - Prozessbevollmächtigter - Absehen von Übersendung - Prozessleitende Verfügungen - Einsichtnahme bei Gericht - Rechtsschutzbedürfnis

  • Judicialis

    FGO § 78; ; FGO § 78 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128
    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 59
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91

    Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung als Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Geschäftsräumen überlassen werden können, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403, m.w.N.).

    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung abzuwägen (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 403, und vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742, m.w.N.).

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten zu übersenden, damit sie dort eingesehen werden können (BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332; und in BFH/NV 1992, 403).

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Die Entscheidung des FG über den Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Überlassung der Akten in seine Kanzlei nach § 78 FGO unterliegt deshalb der Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO; vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).
  • BFH, 31.08.1993 - XI B 31/93

    Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO )

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Denn die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; BFH-Beschluss vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187).
  • BFH, 02.06.1999 - VII R 2/99

    Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, an der der erkennende Senat weiterhin festhält, sind die Ausnahmen auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 2. Juni 1999 VII R 2/99, BFH/NV 1999, 1375).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Dass die Ablehnung der Übersendung von Akten in das Büro des Prozessbevollmächtigten den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77, und vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).
  • BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung abzuwägen (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 403, und vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.1989 - X B 180/88

    Zulässigkeit der Herausgabe von Akten durch das Gericht an einen Rechtsanwalt zur

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Das gleiche gilt für starke Arbeitsüberlastung und Zeitaufwand für die Fahrt zum Gericht (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645; vom 13. Juli 1992 XI B 62/91, XI B 63/91, BFH/NV 1992, 832).
  • BFH, 24.10.1991 - V B 146/91

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Gewährung von Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entsprechend dem Antrag der Beschwerde, die Übersendung der Steuerakten, Beiakten, Nebenakten, Fallhefte und sonstigen Entwürfe in seine Kanzlei begehrt, dürfte kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen, da der Prozessbevollmächtigte die Steuerakten offensichtlich bereits beim FA X eingesehen hat, worauf das der Beschwerde als Anlage beigefügte finanzgerichtliche Schreiben an den Prozessbevollmächtigten und dessen Schriftsatz an das FA X ebenso hindeuten, wie der am Ende der Beschwerdeschrift formulierte Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach gewährter Akteneinsicht: BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402).
  • BFH, 23.07.1990 - IV B 87/90

    Beschwerde gegen Versagung der Übersendung von Akten in das Büro des

    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Räumliche Enge bei Gericht und das Fehlen von Kopiermöglichkeiten sind keine Gründe für die Aktenübersendung in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325).
  • BFH, 10.10.1990 - II B 73/90
    Auszug aus BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02
    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten zu übersenden, damit sie dort eingesehen werden können (BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332; und in BFH/NV 1992, 403).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83
  • BFH, 13.07.1992 - XI B 63/91
  • BFH, 13.07.1992 - XI B 62/91
  • BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03

    FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren eine Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59, 60; BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, 485).

    b) Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

  • BFH, 26.01.2006 - III B 166/05

    Akteneinsicht

    Aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59).

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO (z.B. BFH in BFH/NV 2003, 59).

  • BFH, 23.05.2008 - III B 107/07

    Übersendung von Kindergeldakten an Prozessbevollmächtigten - Ermessensausübung

    durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

    Es hat zutreffend ausgeführt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855, und in BFH/NV 2003, 59).

  • BFH, 05.05.2011 - V B 11/11

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; in BFH/NV 2006, 963).

    Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu gewähren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855, und in BFH/NV 2003, 59).

  • BFH, 18.02.2008 - VII S 1/08

    Kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien des gesamten Akteninhalts mit einem

    Die Entscheidungen des FG über die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie von ihm beantragt, gemäß § 78 Abs. 1 FGO Einsicht in die Steuerakten gewährt werden kann, und über die Ablehnung eines Antrages auf Anfertigung von Aktenkopien sind indes keine prozessleitenden Verfügungen i.S. des § 128 Abs. 2 FGO (Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59, und vom 25. März 1997 VII B 31/97, BFH/NV 1997, 599, sowie BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800), so dass diese Vorschrift dem Rechtsbegehren des Antragstellers nicht entgegensteht.
  • BFH, 26.07.2012 - III R 70/10

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Meldung als arbeitsuchendes Kind - Ablehnung von

    Die durch die Einsichtnahme bei Gericht bedingten Unbequemlichkeiten, wie etwa der in der Revision angegebene Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten für die Hin- und Rückfahrt zum nächstgelegenen Amtsgericht, müssen im Regelfall hingenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820; vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671).
  • OLG Köln, 20.07.2007 - 2 Wx 34/07

    Akteneinsicht in Nachlaßsachen

    Weder ein Beteiligter noch sein Verfahrensbevollmächtigter haben einen Rechtsanspruch darauf, daß die Akten dem Verfahrensbevollmächtigten zur Einsicht in seine Büroräume überlassen werden (vgl. BGH; NJW 1961, 559; BFH, NJW 1968, 864; BFH/NV 2003, 59 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1091; OLG Dresden, Rpfleger 1997, 27 [28]; OLG Frankfurt, NJW 1992, 846; LG Heidelberg, BWNotZ 1985, 91; Kahl in Keidel/Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 34, Rdn. 22; von König in Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 34, Rdn. 13; Schneider, Rpfleger 1987, 428), und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, HFR 1982, 77; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O.).
  • BFH, 31.10.2008 - V B 29/08

    Akteneinsicht in der Kanzlei

    durch die Geschäftsstelle des Gerichts, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel und eine Übersendung von Akten in die Wohnung oder die Kanzlei des Bevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (u.a. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2008 X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695; vom 25. September 2006 VI B 136/05, BFH/NV 2007, 86; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 78 Rz 9, m.w.N.; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 147 ff.).
  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten

    Aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59).
  • BFH, 04.09.2008 - V B 208/07

    Zu den Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung von

    Denn nach der gesetzlichen Grundentscheidung soll die Akteneinsicht im Regelfall bei dem mit der Streitsache befassten Gericht erfolgen (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 25.09.2006 - VI B 136/05

    Akteneinsicht in den Räumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts

  • BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04

    Akteneinsicht

  • BFH, 05.02.2003 - V B 239/02

    Anspruch auf Akteneinsicht - Überlassung von Fotokopien

  • FG Hamburg, 30.06.2009 - 4 K 154/09

    Möglichkeit einer Einsichtnahme in Akten durch den Prozessbevollmächtigten an

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